Bremsanlage: für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Bremsanlage: für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Bremsanlage: für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Baujahr ab: 08/1984
Einbauposition: hinten rechts
Material: Kupfer/Nickel
mit ECE/ABE-Genehmigung
ABE-Nr: KBA 61429
Zustand: Brandneu
Eine Änderungsabnahme gemäß §19 (3) StVZO ist erforderlich
Bremsanlage: für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Baujahr ab: 08/1984
Einbauposition: vorne links
Material: Kupfer/Nickel
mit ECE/ABE-Genehmigung
ABE-Nr: KBA 61429
Zustand: Brandneu
Eine Änderungsabnahme gemäß §19 (3) StVZO ist erforderlich
Bremsanlage: für Fahrzeuge ohne Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Bremsanlage: für Fahrzeuge ohne Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Baujahr bis: 10/1981, 07/1984
Baujahr ab: 11/1981, 08/1984
Einbauposition: vorne rechts
Material: Kupfer/Nickel
mit ECE/ABE-Genehmigung
ABE-Nr: KBA 61429
Zustand: Brandneu
Eine Änderungsabnahme gemäß §19 (3) StVZO ist erforderlich
Bremsanlage: für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Bremsanlage: für Fahrzeuge mit Trommelbremse an der Hinterachse, für Fahrzeuge mit Bremskraftregler, für Fahrzeuge mit Scheibenbremse an der Hinterachse
Baujahr ab: 08/1984
Einbauposition: hinten links
Material: Kupfer/Nickel
mit ECE/ABE-Genehmigung
ABE-Nr: KBA 61429
Zustand: Brandneu
Eine Änderungsabnahme gemäß §19 (3) StVZO ist erforderlich